Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Cargo International GmbH – nachstehend Cargo genannt –

(Stand:   Oktober 2019)

 

1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle mit Cargo geschlossenen Beförderungsverträge über den nationalen sowie grenzüberschreitenden Gütertransport, den Umschlag sowie die Lagerung von Sendungsgut, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften u.a. des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB), der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), des Montrealer Übereinkommens (MÜ) oder des Warschauer Abkommens (WA) nicht diesen Bedingungen entgegen stehen.

1.2
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die Cargo nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Cargo unverbindlich, auch wenn Cargo diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsschluss

2.1
Der Leistungsumfang des Auftrags bestimmt sich aus den vom Auftraggeber elektronisch übermittelten Daten und Informationen, vorbehaltlich einer Überprüfung durch Cargo.

2.2
Die Durchführung des Vertrages erfolgt durch Cargo selbst oder durch einen von Cargo eingesetzten Subunternehmer.

 

3. Serviceumfang Transport

3.1
Cargo organisiert die nationale sowie grenzüberschreitende Güterbeförderung von Paketen und anderem Sendungsgut im Sammelgutverkehr. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt Cargo eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt Cargo nur die Übernahme der Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder Maße.

3.2
Nach elektronischer Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt die früheste Abholung des Sendungsgutes beim Absender einen (1) Werktag nach Auftragseingang bei Cargo. Sofern die Abholung oder Zustellung des Sendungsgutes nicht erfolgen kann, weil der Absender oder Empfänger nicht angetroffen wird, hat der Auftraggeber die Kosten für die Leerfahrt (vergebliche Anfahrt und Zustellung) zu tragen.

3.3
Die Ablieferung von Paketen erfolgt im Regelfall innerhalb  von 1-2 Werktagen, von sonstigem Sammelgut innerhalb von 1-3 Werktagen nach deren Abholung beim Absender mit befreiender Wirkung an jede bei dem ordnungsgemäßen Empfänger in dessen Gewahrsamsbereich (Geschäft/Haushalt, etc.) angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Eine weitergehende Überprüfung der Empfangsberechtigung durch Cargo ist nicht erforderlich.

Ebenfalls erfolgt die Ablieferung, soweit der Auftraggeber oder Empfänger eine alternative Zustellung an eine andere, als den ursprünglichen Empfänger benannte Person, anweist. Hierzu hat der Auftraggeber/Empfänger die Möglichkeit Cargo anderweitige Weisung mittels eines Mitteilungsformulars, welches unter FORMULAR abrufbar ist und Cargo deutlich sichtbar am Ort der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird, über den alternativen Empfänger zu erteilen. Zustellung mit befreiender Wirkung erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustellung an einen Paketshop/eine Paketstation etc. wählt.

3.4
Lieferfristen geltend nicht als vereinbart. Angegebene Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als fixe Zustelltermine.

Import- und/oder Exportsendungen haben eine Regellaufzeit von 3 – 5 Werktagen ab der Übernahme durch Cargo bei der Ladestelle. Der übernahmetag zählt nicht zur Regellaufzeit.

3.5
Ausschließlich bei Sammelgut kann der Auftraggeber gegen Aufpreis eine Terminankündigung zur Ablieferung von Sammelgut beim Empfänger beauftragen.

3.6
Zur Verkürzung der unter Ziff. 3.3 angegebenen Regellaufzeiten kann bei Transporten, deren Straßenentfernung geringer als 600 km zwischen Abhol- und Zustelladresse ist, das Produkt Express gebucht werden. Die Zustellung der Sendung erfolgt dann am auf die Abholung folgenden Werktag.  Die aktuellen Zusatzkosten sind über den Versandkostenrechner auf der Website unter Angabe der Details abrufbar.

3.7
Der Auftraggeber kann Pakete und Sendungen per Nachnahme versenden. Hierfür fallen die in der Preisliste unter vorstehender Ziffer 3.6 genannten Gebühren an. Der Nachnahmebetrag ist bei dem einzelnen Paket und der gesamten Sendung grundsätzlich auf EUR 1.500,00 begrenzt. Übersteigt der vom Kunden beauftragte Nachnahmewert in Ausnahmefällen dennoch 1.500,00€, wird für die Differenz eine Gebühr in Höhe von 1,5% berechnet.  Eine Nachnahme ist nur in den per Auswahl angegebenen Postleitzahlgebieten möglich.

 

3.8
Cargo lässt sich als Abliefernachweis vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in den Begleitpapieren genannten Packstücke auf einem Handscanner oder Dokument unterzeichnen. Auch digitale Unterschriften dienen als Abliefernachweis.  Weigert sich der Empfänger die Empfangsbestätigung zu erteilen, so hat Cargo Weisung einzuholen, bei Nichterteilung einer Weisung oder sofern diese nicht eingeholt werden kann, ist Cargo berechtigt, die Sendung zurück zu führen.

3.9
Cargo ist, sofern das Sendungsgut auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox etc.) übergeben wird, nicht verpflichtet, diese gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. beim Empfänger zu tauschen. Eine Rückführungsverpflichtung besteht seitens Cargo nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart.

3.10 Sendungs- und Lagergut

Befördert und gelagert werden Sendungen, welche maximal folgende Maße haben:

Pakete                         250 x 100 x 200 cm (Länge x Breite x Höhe)

Sammelgut                 240 x 120 x 200 cm (Länge x Breite x Höhe)

Höchstens jedoch maximales Gurtmaß (längste Seite + 2x Breite + 2x Höhe):

Pakete                        300 cm

Sammelgut                780 cm

3.11

Cargo führt die Leistungen von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen aus.  An Samstagen und Sonntagen werden keine Leistungen erbracht.

 

4. Serviceumfang Lagerung

4.1
Im Zusammenhang mit einem beauftragten Transport kann der Auftraggeber Cargo mit der Einlagerung der Sendung beauftragen. Die Lagerung erfolgt in für die Lagerung geeigneten Lagerräumen.

4.2
Cargo entscheidet über die Wahl des Lagerstandortes. Auf Anfrage des Auftraggebers teilt Cargo diesem den Lagerstandort mit. Der Auftraggeber kann seine Güter unter vorheriger rechtzeitiger Ankündigung besichtigen.

4.3
Cargo erstellt eine Lagerliste über die eingelagerten Güter und aktualisiert diese bei Ein- oder Auslagerung von (zusätzlichen) Gütern. Die Lagerliste enthält Anzahl, Gewicht und Art der Güter.  Nach Einlagerung enthält der Auftraggeber die Lagerliste und hat mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit der Güter zu bestätigen.

 

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1
Die zollamtliche Abwicklung ist ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers. Cargo übernimmt im Falle einer genehmigungspflichtigen Ein- und Ausfuhr keine Verpflichtungen zur Zollanmeldung, Zollabwicklung, Erledigung der Ein– und Ausfuhr etc.

5.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtlich erforderliche Papiere außen am Versandstück in einer Dokumententasche anzubringen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

5.3

Für den Fall, dass Cargo dennoch von Dritten (u.a. den Zollbehörden) in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Auftraggeber, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, Cargo bereits jetzt von sämtlichen Kosten, Gebühren, Steuern und Zöllen etc. auf erstes Anfordern unverzüglich frei.

5.4

Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite erhoben oder wird Cargo zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Versenders, Empfängers oder Dritter aufgefordert, und ist Cargo nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der betreffenden Person zu kassieren, hat der Versender den Betrag auf Verlangen von Cargo zu zahlen, es sei denn, dass die finanziellen Aufwendungen nicht erforderlich waren und auch nicht auf einem Verschulden des Versenders beruhen. Dies gilt auch, falls der Empfänger oder, bei Rechnungsstellung an Dritte, dieser Dritte fällige Beträge nicht bezahlt.

 

6. Verpackung

6.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendungsgut an Cargo versandfertig zur Verfügung zu stellen. Hierbei übernimmt der Auftraggeber die ausschließliche Verantwortung für die transport- und lagergerechte Verpackung des Sendungsgutes. Der Auftraggeber hat das Sendungsgut auf beförderungstauglichen Ladehilfsmitteln (PALETTEN) zu verpacken.

6.2
Hinweise auf der Verpackung, die eine besondere Behandlung des Gutes erforderlich machen, sind für Cargo nicht verpflichtend und entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zu einer transportsicheren und für die Lagerung geeigneten Verpackung.

6.3
Cargo ist nicht zur Überprüfung der Verpackung verpflichtet. Cargo kann jedoch die Annahme einer Sendung ablehnen, sofern diese offensichtlich nicht transportsicher verpackt ist. Ebenso kann Cargo die Einlagerung der Sendung verweigern, wenn deren Verpackung nicht für die Lagerung geeignet erscheint.

6.4
Cargo ist von deren Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ungenügende Verpackung und Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen ist. Es gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse (z.B. §§ 426, 427 HGB, Art. 17 CMR).

 

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung an den ordnungsgemäßen Empfänger zu adressieren und mit sämtlichen Beförderungspapieren zu versehen. Alte Kennzeichnungen, Adressen und Paketaufkleber sind vom Auftraggeber vor Aufgabe der Sendung zur Beförderung zu entfernen.

7.2
Unterlässt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 7.1, ist Cargo berechtigt, die Sendung einzulagern, sicherzustellen und zurück zu befördern. Cargo ist berechtigt, den anfallenden Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

7.4

Auf Anforderung von Cargo ist der Auftraggeber verpflichtet an Cargo Weisung zu erteilen, sollte eine Sendung nicht zugestellt werden. Im Falle fehlender Weisung des Auftraggebers ist Cargo berechtigt, die anfallenden Kosten der vorrübergehenden Lagerung an den Auftraggeber abzurechen.

7.5

Sowohl die Be- als auch Entladung durch den Fahrer erfolgt immer ebenerdig frei Bordsteinkante, es sei denn abweichendes wurde gesondert mit Cargo vereinbart.

 

8. Beförderungsausschlüsse; Ausschlüsse von der Lagerung

8.1

Von der Beförderung und Lagerung durch Cargo sind folgende Sendungsgüter ausgeschlossen:

-  Sendungen, die einen Wert von EUR 15.000,00 übersteigen

- Geld, Wertpapiere, geldwerte Dokumente (Schecks, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), Kreditkarten, Prepaid- und Telefonkarten)

- Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Standuhren, echte Perlen, Edelsteine, Pelze, Kunstgegenstände, Gemälde, Antiquitäten, Medikamente

- lebende Tiere, menschliche und tierische sterbliche Überreste, Organe und Leichenteile, Urnen

- Waffen i.S.d. deutschen Waffengesetzes, Munition sowie Waffen oder Waffenbestandteile, die gegen gesetzliche Bestimmungen des Abgangs- oder Empfangslandes verstoßen

- Gefahrgut, Abfälle i.S.d. KrWG sowie jede Art von Sendungen, die Öl, Benzin, Schmierstoffe enthalten, Gas- Sauerstoff- Druckluftflaschen mit und ohne Füllung, Explosive Gegenstände

- sämtliche Waren die noch Flüssigkeiten enthalten (z.B. Motoren, Getriebe, Maschinen etc.).  Auch Restflüssigkeiten aus den zu versendenden Waren müssen rückstandslos abgelassen werden.

- jedwedes Gut, welches gegen die Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes, Embargo-Listen sowie gegen die Antiterrorverordnung EGVO 2580/2001 und 881/2002 verstoßen

- jedwedes Gut, was selbst oder dessen Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt.

- Temperaturfühlige Güter wie Musikinstrumente (Klavier), Pflanzen, Obst, verderbliche Güter

8.2
Cargo ist nicht zur Überprüfung der Sendungen verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Cargo über den Inhalt der Sendung zu informieren, sofern diese Güter enthält, die unter einen Beförderungsausschluss der Ziffer 8.1. fallen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitteilung an Cargo über den Sendungsinhalt, geht Cargo davon aus, dass keine Güter nach Maßgabe der Ziffer 8.1. zur Beförderung und Lagerung übergeben worden sind.

Cargo ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß vorstehender Ziffer verpflichtet. Cargo ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

8.3
Cargo ist berechtigt die Annahme der Sendung, deren Weiterbeförderung sowie Einlagerung zu verweigern, sofern Cargo positive Kenntnis oder berechtigte Zweifel hat, dass die Sendung Güter enthält, die unter Ziffer 8.1 fallen.

Die tatsächliche Übernahme zur Beförderung und/oder Lagerung durch Cargo stellt kein Einverständnis oder nachträgliche Genehmigung mit der Beförderung und/oder Lagerung von Gütern nach Ziffer 8.1. dar.

8.4
Der Auftraggeber ist für alle Schäden, die durch die Beförderung von Gütern der vorstehenden Ziffer 8.1 entstehen, gegenüber Cargo oder Dritten verantwortlich. Der Auftraggeber trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1 entstandenen Kosten sowie Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die Cargo ergreifen muss, um den vertragswidrigen Zustand sowie daraus resultierende Gefahren abzuwenden und zu beseitigen. Hierunter fallen sämtliche Kosten für Sicherstellung, Lagerung, Rücktransport, Entsorgung sowie sonstige Zusatzkosten, Zölle und Steuern etc. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

9. Dauer und Beendigung der Lagerung

9.1
Der Auftraggeber kann Zeitfenster für die Einlagerung seiner Güter gemäß der vorliegenden Zeitstaffel buchen [link], mindestens beträgt die Lagerzeit einen Monat.

9.2
Der Auftraggeber kann den Einlagerauftrag mit einer Frist von 10 Werktagen schriftlich kündigen mittels online-Formular (KONTAKTFORMULAR). Der Auslagertermin ist dort ebenfalls anzugeben.  Vor Auslagerung der Güter sind sämtliche Vergütungen von Cargo auszugleichen.

 

 

10. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

10.1 Widerrufsrecht

Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber die

Cargo International GmbH, 78054 Villingen-Schwenningen

Fax: 0049 (0) 7721 870 51 30

Tel: 0049 (0) 1807 38 90 10 *

E-Mail: support (a) cargointernational.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Hierzu kann das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.  

10.2 Folgen des Widerrufs

Sofern dieser Vertrag widerrufen wird, erstattet Cargo alle Zahlungen, die bereits durch den Auftraggeber geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Cargo eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Cargo dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.  

Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Beförderungsleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Cargo die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichteten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.

10.3 Muster-Widerrufsformular

Sofern der Vertrag widerrufen werden soll, hat der Auftraggeber nachstehendes Formular auszufüllen und an Cargo zurück zu senden:  

An

Cargo International GmbH, 78054 Villingen-Schwenningen
Fax: 0049 (0) 7721 870 51 30

E-Mail: support (a) cargointernational.de

„- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Beförderungsleistung von folgenden Sendungen (*)- Beauftragt am (*)/erhalten am (*)- Name des/der Verbraucher(s)- Anschrift des/der Verbraucher(s)- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)- Datum“

 

11. Vergütung

11.1
Es gelten für nationale Beförderungen die Entgelte und Gebühren gemäß der jeweils gültigen Preistabelle von Cargo. Diese ist unter [PREISLISTE] abrufbar. Für grenzüberschreitende Transporte gelten die jeweils im Versandrechner angegebenen Preise und Gebühren. 

11.2
Für die Lagerentgelte gelten die jeweils gültigen Preise gemäß Preisstaffel [PREISLISTE].

11.3
Die Vergütung wird auf der Basis des tatsächlichen Gesamtbruttogewichtes oder des Volumengewichtes der Sendung berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist.  Der Frachtpreis / Lagerentgelt ist bei Auftragseingang sofort fällig. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagergeld für den gebuchten Zeitraum im Voraus zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 284 ff. BGB.

11.4
Die Zahlung des Frachtpreises kann mittels Lastschrifteneinzug, PayPal, AmazonPay, Vorkasse oder Sofortüberweisung erfolgen. Der Auftraggeber haftet im Falle seines Verschuldens für etwaige Zusatzkosten, die bei der Verwendung von Kreditkarten, PayPal oder Rücklastschriften entstehen.

Im Falle der Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren wird die Zahlung frühestens am nächsten Bankarbeitstag nach Eingang des Auftrages abgebucht. Ein Bankarbeitstag kann unter Umständen auch ein gesetzlicher Feiertag sein. Eine Kündigung des SEPA-Mandats durch den Kontoinhaber vor Abbuchung muss Cargo unverzüglich mitgeteilt werden. Kosten, die im Zusammenhang mit durch den Auftraggeber oder den Kontoinhaber verschuldeten ungültigen Mandaten entstehen, hat er Auftraggeber und der Kontoinhaber zu tragen.

11.5
Nimmt der Auftraggeber am Lastschriftverfahren teil, erhebt Cargo die Kosten, die durch die Rücklastschrift entstehen.

 

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Transportvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis) bleibt davon unberührt.

13. Haftung

Die Haftung von Cargo, seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit den von Cargo erbrachten Leistungen entstehen, richtet sich, soweit nachfolgend nichts abweichend vereinbart ist und zwingende gesetzliche Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen, dem Haftungsgrund und der Haftungshöhe nach gemäß den deutschen gesetzlichen Bestimmungen.

13.1
Die Haftung für grenzüberschreitende Straßengütertransporte richtet sich nach den zwingenden Regelungen der CMR.

13.2
Cargo haftet für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen von der Übernahme bis zur Ablieferung der Sendung mit 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB; Art. 23 CMR).

13.3
Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen bei diesen Beförderungen ist bei nationalen Güterbeförderungen auf das dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB) sowie bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf das einfache der Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR) beschränkt.

13.4
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

13.5 Haftung während der Lagerung

13.5.1
Cargo haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Die Haftung von Cargo ist für Güterschäden begrenzt auf EUR 5.000,00 je Schadenfall und EUR 10.000,00 je Schadenereignis.

13.5.2
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber vor der Einlagerung schriftlich eine Wertdeklaration gemäß nachstehender Ziffer 14.2 vornimmt. Als Haftungshöchstgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. Der Auftraggeber hat sodann das Gut nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 15 zu versichern.

13.5.3
Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.

13.5.4
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrages entsprechen.

13.5.5
Cargo ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

13.6
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die durch Cargo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig, in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen wurden  sowie dann nicht, sofern Cargo den Schaden arglistig verschwiegen hat.

13.7
Die Haftung des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.8
Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen kann es bei der Durchführung von Ihnen beauftragter Transporte zu Beeinträchtigungen kommen. Dies betrifft insbesondere den Transport von oder in Risikogebiete oder von Waren aus Risikogebieten. Wir bitten deshalb ab sofort folgende besonderen Bedingungen zu beachten, die bis auf weiteres Bestandteil des Transportvertrages sind:

  • Sofern feste Ladezeiten vereinbart werden und Absender oder Ladestellen besondere Schutzmaßnahmen bei der Beladung vorgeben, die sich auf die Ladezeiten auswirken, verlängern sich die Ladezeiten entsprechend. Für die Zeit der Verzögerung besteht ein Standgeldanspruch. Die Rechte nach § 417 HGB bleiben unberührt.
    • Machen Empfänger oder Entladestellen die Ablieferung des Gutes von zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Erklärungen unseres Unternehmens oder der eingesetzten Fahrer abhängig, werden wir diese Maßnahmen in Ihrem Sinne befolgen, es sei denn sie sind unverhältnismäßig. Haben die Maßnahmen Auswirkung auf die Zeit und die Art der Entladung (z.B. Entladung außerhalb eines Betriebsgeländes), stellt dies ein Ablieferungshindernis im Sinne des § 419 HGB dar und kann bei zeitlicher Verzögerung ein Standgeld auslösen.
    • Lieferfristen verlängern sich durch vom Absender, Empfänger oder Dritten vorgegebenen Schutzmaßnahmen entsprechend.
    • Wir sind von der Haftung nach § 426 HGB befreit, sofern Verluste, Beschädigungen oder Lieferzeitüberschreitungen auf vom Absender, Empfänger oder Dritten (insb. Behörden) angeordnete Schutzmaßnahmen beruhen. Dies gilt insbesondere für mögliche Fahrverbote in Risikogebiete und konkrete Gefährdungen unseres Fahrpersonals durch eine Corona-Virus Infektion.

 

14. Wertdeklaration

14.1
Eine Wert- oder Interessendeklaration der Sendung gemäß den Bestimmungen der Art. 24 und 26 CMR ist nicht möglich.

14.2
Sofern der Wert der aufgegebenen Sendung über einem Betrag von EUR 500,00 liegt, hat der Auftraggeber Cargo den Wert des Gutes anzugeben.

 

15. Versicherung

15.1
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Sendungen und Lagerwaren durch Abschluss einer gesonderten Wertersatzversicherung abzusichern.

15.2
Versicherungsschutz kann bis zu einem Warenwert je Sendung von EUR 15.000 versichert werden. Als Prämie werden 0,5 % des vom Auftraggeber angegebenen Warenwertes berechnet, welche Cargo mit der der Fracht- und/oder Lagerentgeltrechnung gegenüber dem Auftraggeber abrechnet.

15.3
Die Wertersatzversicherung nach Ziffer 15.2. besteht ausschließlich zu Gunsten des Auftraggebers und kann nicht an Dritte abgetreten werden.

 

16. Schadenanzeige

Für die Reklamation eines Schadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 438 HGB; Art. 30 CMR).

 

17. Schlussklauseln

17.1 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist bei Kaufleuten Köln, es sei denn zwingende gesetzliche Regelungen gehen dieser Regelung vor. Ist ein Auftraggeber Verbraucher, kann er bei Klagen gegen Cargo den Gerichtstand in Köln oder den gesetzlich bestimmten Gerichtsstand wählen.

17.2 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

17.4 Datenschutz
Cargo ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Auftraggeber, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zweckgebunden zu verarbeiten, zu verändern und zu speichern und durch von Cargo beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz  (VSBG): Cargo nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil.

*0,14 €/Min. a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk max 0,42 €/Min.