Ausfuhranmeldung | Definition & Funktion

Die Ausfuhranmeldung dient der Kontrolle über Exportbestimmungen und der statistischen Erfassung der Warenströme. Sie ist ein erforderliches Dokument für jede Ausfuhr von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union, sofern der Rechnungswert 1.000 EUR übersteigt.

Für Ausfuhrsendungen mit einem Wert unter 1.000 EUR und einem Gewicht von weniger als 1.000 kg genügt es, die Handelsrechnungen an der Ausgangszollstelle vorzulegen. Diese Form der Anmeldung wird als mündliche Anmeldung bezeichnet.

Ausfuhrsendung: Nach § 2 (4) des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) gilt eine Ausfuhrsendung als die Menge an Waren, die ein Ausführer über dieselbe Zollstelle und an dasselbe Bestimmungsland ausführt. Das bedeutet, dass alle Sendungen, die am selben Tag ins gleiche Land versendet werden, gebündelt deklariert werden müssen.

Liegt der Wert einer Sendung über 1.000 EUR und/oder 1.000 kg, muss eine formelle Ausfuhranmeldung beim Zoll eingereicht werden. Bei einem Warenwert von mehr als 3.000 EUR ist eine Vorabgenehmigung der Ausfuhranmeldung im Rahmen des zweistufigen Ausfuhrverfahrens bei dem zuständigen Binnenzollamt erforderlich.

Formelle Ausfuhranmeldung

Für jede ausgeführte Ware muss eine entsprechende Deklaration erfolgen. Bei der formellen Ausfuhranmeldung ist es notwendig, jeden Artikel anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) gemäß Warennummern, den sogenannten Zolltarifnummern, zu klassifizieren. Dies gewährleistet, dass nur Waren ausgeführt werden, die nicht gegen geltende Ausfuhrbestimmungen, wie das Außenwirtschaftsgesetz, verstoßen. Außerdem müssen Informationen über den Ausführer, den Warenempfänger und die Transportbedingungen bereitgestellt werden.

Elektronische Ausfuhranmeldung

Seit dem 1. Juli 2009 müssen alle Ausfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch eingereicht werden. Die Abgabe der Ausfuhranmeldung auf dem sogenannten Einheitspapier wurde durch die elektronische Einreichung über AES ersetzt. Diese Abkürzung steht für „Automated Export System“, wobei jedes EU-Mitgliedsland eigene Begriffe verwendet. In Deutschland spricht man beispielsweise von ATLAS-Ausfuhr.

Ausfuhranmeldung für Privatpersonen

Beim Versand von Paketen durch Privatpersonen in nicht EU-Länder kann es zur Frage kommen: “Was ist eine Ausfuhranmeldung?Und benötige ich diese überhaupt?”

Im Zuge von Kleinsendungen, wie Pakete oder Päckchen, haben Privatpersonen die Möglichkeit, ihre Sendungen ohne Zollformalitäten in Drittländer zu versenden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Waren, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind und deren Warenwert 1.000 EUR nicht übersteigt.
  • Die Waren unterliegen keinen Ausfuhrverboten oder -beschränkungen.
  • Für die Sendungen sind keine speziellen Genehmigungen, wie einer Ausfuhrgenehmigung, erforderlich.

 

Bei Postsendungen im Rahmen des Weltpostvertrags muss eine Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) zur Angabe von Wert und Inhalt an der Sendung angebracht werden. Diese Formulare stehen zum Download im Internet bereit, sind bei der Deutschen Post AG erhältlich oder können direkt bei online Frankierung von Paketen ausgefüllt werden.

Falls die Sendung die genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss diese bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle angemeldet werden. Hier empfiehlt es sich, einen erfahrenen Exporteur zurate zu ziehen, damit der Versand reibungslos ablaufen kann.

Ausfuhranmeldung für gewerbliche Exporteure

Abhängig von der Anzahl der Exporte gibt es für gewerbliche Exporteure verschiedene Möglichkeiten der Abgabe der Ausfuhranmeldung:

 

  1. Verwendung der Internet-Ausfuhranmeldung (IAA-Plus) der deutschen Zollverwaltung (erfordert ein ELSTER-Zertifikat).
  2. Einsatz zertifizierter Software zur direkten Anbindung an das Zollsystem.
  3. Beauftragung eines gewerblichen Zollagenten, der die gesamte Dokumentation abwickelt.

 

Nach der Anmeldung muss die Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle gesendet werden, und die Waren sind dort zur Prüfung vorzulegen. Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Ware übergeben und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt. Dieses Dokument verbleibt bei der Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze.

Die Ausgangszollstelle bestätigt dann den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Für den Nachweis der Umsatzsteuerrückerstattung kann der Ausführer sich bei der Ausfuhrzollstelle einen Ausgangsvermerk ausstellen lassen.

Für Warensendungen, die einen Wert von 3.000 EUR nicht überschreiten, kann die Ausfuhranmeldung unter Verwendung der entsprechenden Ausfuhrsoftware des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, in dem die Zollstelle ansässig ist, direkt an die Ausgangszollstelle gesendet werden.

Unternehmen mit regelmäßigen Exporten haben die Möglichkeit, den Status eines zugelassenen Ausführers zu beantragen, wodurch sie von der Pflicht zur physischen Vorführung der Waren befreit werden. In diesem Fall wird die Ausfuhranmeldung elektronisch übermittelt, und der Ausführer kann das ABD selbst ausdrucken.

Im elektronischen Verfahren sind Unterschriften und Dienstsiegel nicht erforderlich. Der Antrag auf die Genehmigung zum zugelassenen Exporteur ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

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